Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Die Mitarbeiter des Zentrums
Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40102287