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Art. 8

Fassungen
ab 20.09.2007 — BGBl. III Nr. 154/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.09.2007 BGBl. III Nr. 154/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.09.2007BGBl. III Nr. 154/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 8

Datenschutz

Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen:

  1. Ziffer eins
    Daten nur, zu den in diesem Abkommen vereinbarten Zwecken und gemäß den Instruktionen der vertretenen Partei, zu sammeln und weiterzuleiten;
  2. Ziffer 2
    Die Genauigkeit und Aktualität der relevanten personenbezogen Daten, sowie ein effizienter Schutz der Daten gegen ungewollte oder unautorisierte Zerstörung, ungewollten Verlust, ungenehmigten Zugriff, unautorisierte oder ungewollte Änderung und unautorisierte Weitergabe, muss gewährleistet werden;
  3. Ziffer 3
    Sicherzustellen, dass auf Anfrage des Antragsstellers fehlerhafte Daten verbessert und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
  4. Ziffer 4
    Nur Mitarbeiter mit den Aufgaben des Abkommens zu betrauen, welche sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder sich unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit befinden;
  5. Ziffer 5
    Die ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers, dass die Daten des Antrages zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen, in schriftlicher Form zu erlangen, bevor ein Antrag bearbeitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102291