Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40102292