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BGBl. III Nr. 44/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 44/2009 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. Ziffer eins
    „Klassifizierte Informationen“ bezeichnet Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig von ihrer Form, Beschaffenheit oder Übermittlungsart und unabhängig davon, ob diese bereits bestehen oder sich im Entstehen befinden, denen eine Klassifizierungsstufe zugeordnet wurde und die gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien Schutz vor Verletzung, Zerstörung, Zweckentfremdung, Bekanntgabe, Verlust, Zugang durch eine unbefugte Person oder einer anderen Sicherheitsverletzung erfordern.
  2. Ziffer 2
    „Sicherheitsbehörden“ bezeichnet die Nationalen Sicherheitsbehörden und andere zuständige Sicherheitsbehörden und -stellen, die gemäß Artikel 11 dieses Abkommens mitgeteilt wurden.
  3. Ziffer 3
    „Klassifizierter Vertrag oder Vertrag, der Sicherheitsbestimmungen enthält“ bezeichnet einen Vertrag, Untervertrag oder ein Vertragsprojekt, dessen Vorbereitung und Erfüllung den Zugang zu oder die Verwendung oder Herstellung von Klassifizierten Informationen voraussetzt.
  4. Ziffer 4
    „Auftragnehmer“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die die Rechtsfähigkeit zur Verhandlung und zum Abschluss Klassifizierter Verträge besitzt.
  5. Ziffer 5
    „Herausgeber“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, von der Klassifizierte Informationen stammen oder die der anderen Partei Klassifizierte Informationen übermittelt.
  6. Ziffer 6
    „Empfänger“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, an die Klassifizierte Informationen übermittelt werden.
  7. Ziffer 7
    „Need to know“ bezeichnet das Erfordernis des Zugangs zu Klassifizierten Informationen im Zusammenhang mit einer bestimmten Position oder der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe.