BGBl. III Nr. 44/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
ARTIKEL 10
Kosten
Jede Partei trägt im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erwachsenden Kosten.