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BGBl. III Nr. 44/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 44/2009 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Sicherheitsbehörden

Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.