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BGBl. III Nr. 44/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 44/2009 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Verhältnis zu anderen Abkommen und Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt jedes frühere bilaterale Abkommen oder jede frühere bilaterale Vereinbarung über den Schutz Klassifizierter Informationen außer Kraft. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens unterliegen die vor dem Inkrafttreten ausgetauschten Klassifizierten Informationen den früheren Bestimmungen.