Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.
BGBl. III Nr. 44/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Schlussbestimmungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
- Ziffer 3Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam. Die Beendigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien für nach diesem Abkommen ausgetauschte Informationen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 18. Dezember 2008 in zwei Ausfertigungen in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.