Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:
BGBl. III Nr. 44/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen
- Ziffer eins
REPUBLIK ÖSTERREICH | FRANZÖSISCHE REPUBLIK |
STRENG GEHEIM | TRÈS SECRET DEFENSE |
GEHEIM | SECRET DEFENSE |
VERTRAULICH | CONFIDENTIEL DEFENSE |
EINGESCHRÄNKT | (siehe Absatz 2 unten) |
- Ziffer 2Die österreichische Partei behandelt und schützt französische Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind.Die französische Partei behandelt und schützt österreichische Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind.
- Ziffer 3Der Herausgeber kann aus besonderen Gründen der Sicherheit verlangen, dass der Zugang zu als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichneten Informationen ausschließlich solchen Personen gewährt wird, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen. Zu diesem Zweck werden besagte Informationen mit einem zusätzlichen Vermerk versehen, wie etwa SPECIAL FRANCE-AUTRICHE.