Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und gemäß ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz ausgetauschter Klassifizierter Informationen und die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes sicherzustellen.
BGBl. III Nr. 44/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
ARTIKEL 4
Sicherheitsgrundsätze
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Parteien gewähren ausgetauschten Klassifizierten Informationen mindestens denselben Schutzstandard, den sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.
- Ziffer 3Gemäß diesem Abkommen ausgetauschte Klassifizierte Informationen werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht niedriger eingestuft, deklassifiziert oder einem Dritten bekannt gegeben.
- Ziffer 4Der Herausgeber teilt dem Empfänger unverzüglich jegliche Änderung mit, die sich auf den Schutz der gemäß diesem Abkommen ausgetauschten Klassifizierten Informationen auswirkt.
- Ziffer 5Klassifizierte Informationen werden nur zu dem Zweck, für den sie ausgetauscht wurden und unter den vom Herausgeber festgesetzten Bedingungen verwendet.
- Ziffer 6Zugang zu als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichneten Informationen ist auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und des „Need to know“-Grundsatzes zu gewähren. Dieser Zugang ist Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Parteien besitzen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers zu gewähren.
- Ziffer 7Bei der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung zur Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen für eine Person, die sich auf dem Staatsgebiet der anderen Partei aufhält oder aufgehalten hat, unterstützen die Sicherheitsbehörden einander gemäß ihrem innerstaatlichen Recht.
- Ziffer 8Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die für ihre Staatsangehörigen ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und unternehmen alles, um Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen anzuerkennen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen.
- Ziffer 9Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET DEFENSE gekennzeichnete Informationen werden weder vervielfältigt noch übersetzt. Zusätzliche Originale können auf schriftliches Ersuchen bereitgestellt werden. Als GEHEIM / SECRET DEFENSE gekennzeichnete Informationen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
- Ziffer 10Klassifizierte Informationen werden so vernichtet, dass eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht möglich ist. Gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien wird ein schriftlicher Nachweis über die Vernichtung aufbewahrt und dem Herausgeber auf Ersuchen zur Verfügung gestellt. Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET DEFENSE gekennzeichnete Informationen werden nicht vernichtet, es sei denn dies wurde vom Herausgeber ausdrücklich genehmigt. Diese Informationen werden an den Herausgeber gemäß Artikel 6 dieses Abkommens rückübermittelt, nachdem festgestellt wurde, dass kein Bedarf mehr an ihnen besteht oder ihre Gültigkeit erloschen ist.
- Ziffer 11Klassifizierte Informationen, die im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt wurden, genießen denselben Schutz wie er ausgetauschten Klassifizierten Informationen zukommt, wobei beide Parteien als Herausgeber gelten.