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BGBl. III Nr. 44/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 44/2009 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Übermittlung von Informationen

  1. Ziffer eins
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
  3. Litera a
    Der Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
  4. Litera b
    der Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
  5. Litera c
    die Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
  6. Litera d
    der Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
  7. Ziffer 3
    Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.