Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den Sicherheitsbehörden vereinbarte Weise übermittelt.
BGBl. III Nr. 44/2009
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Übermittlung von Informationen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Übermittlung entspricht den folgenden Anforderungen:
- Litera aDer Kurier steht in einem Dauerdienstverhältnis zum Herausgeber, zum Empfänger oder zur öffentlichen Verwaltung einer Partei und wurde für mindestens die Stufe der zu übermittelnden Klassifizierten Informationen sicherheitsüberprüft;
- Litera bder Kurier besitzt einen Kurierausweis gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht;
- Litera cdie Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht des Herausgebers ordnungsgemäß verpackt und versiegelt; und
- Litera dder Empfang der Klassifizierten Informationen wird unverzüglich schriftlich bestätigt.
- Ziffer 3Als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichnete übermittelte Informationen werden in ein dafür vorgesehenes Verzeichnis aufgenommen. Ein Auszug dieses Verzeichnisses wird auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.