die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
BGBl. III Nr. 76/2009
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Ziele dieses Übereinkommens sind
- Litera a
- Litera bdie Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;
- Litera cdie Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
- Litera ddie internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.