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BGBl. III Nr. 76/2009

kundgemacht 10.07.2009 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2009× zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 11↗RIS↗

römisch drei. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene

Artikel 11 – Rolle der Vertragsstaaten

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,

  1. Litera a
    die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;
  2. Litera b
    als Teil der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Erhaltungsmaßnahmen die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zu ermitteln und zu beschreiben.