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BGBl. III Nr. 76/2009

kundgemacht 10.07.2009 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2009× zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 16↗RIS↗

römisch vier. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene

Artikel 16 – Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

(1) Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes sicherzustellen, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, erstellt der Ausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit, hält sie auf dem neuesten Stand und veröffentlicht sie.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.