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BGBl. III Nr. 76/2009

kundgemacht 10.07.2009 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2009× zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17 – Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes

(1) Um geeignete Maßnahmen zur Erhaltung ergreifen zu können, erstellt der Ausschuss eine Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes, hält sie auf dem neuesten Stand, veröffentlicht sie und nimmt dieses Erbe auf Antrag des jeweiligen Vertragsstaats in die Liste auf.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

(3) In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien dafür werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Generalversammlung genehmigt – kann der Ausschuss in Absprache mit dem jeweiligen Vertragsstaat ein Element des betreffenden Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.