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BGBl. III Nr. 76/2009

kundgemacht 10.07.2009 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2009× zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34 – Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.