BGBl. III Nr. 76/2009
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40 – Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommens nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.