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BGBl. III Nr. 94/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2009 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.