Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 94/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2009 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.