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BGBl. III Nr. 95/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 95/2009 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuche, die Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, sind nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle möglich. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch über die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen zu stellen, in dringenden Fällen kurzfristiger oder gemäß anderen zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarten Verfahren. Der Schutz personenbezogener Daten ist zu gewährleisten.

(3) Besuchsanträge sollen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
  2. Litera b
    voraussichtliche Klassifizierungsstufe der vom Besuch betroffenen klassifizierten Informationen;
  3. Litera c
    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
  4. Litera d
    Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
  5. Litera e
    Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
  6. Litera f
    Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
  7. Litera g
    Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle.