Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 96/2009
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2aufgehoben
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- Litera ain der Türkischen Republik:(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);
- Litera bin der Republik Österreich:(i) die Einkommensteuer;(ii) die Körperschaftsteuer;(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues undfür Zwecke des Familienlastenausgleiches;(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;(vi) die Aufsichtsratsabgabe;(vii) die Vermögensteuer;(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;(ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;(x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuerentzogen sind;(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;(xii) die Grundsteuer;(xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;(xiv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichenBetrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;(xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
- Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die Änderungen mit, die bei den unter das Abkommen fallenden Steuern eingetreten sind.