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BGBl. III Nr. 96/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 20aufgehoben
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Studenten und Professoren

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und der sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sich der Professor oder Lehrer dort nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen; diese Bestimmung gilt auch für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung wissenschaftlicher Forschung aufhalten.
  3. Absatz 3,Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt 183 Tage im Jahr nicht übersteigende unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen bezogen werden, die Staatsangehörige eines der beiden Vertragstaaten sind und sich aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat begeben haben, um eine praktische Ausbildung im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat, in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit.