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BGBl. III Nr. 96/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Türkische Republik oder die Republik Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck “Steuer” die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern;
    3. Litera c
      umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    4. Litera d
      bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:
      (i) in der Türkischen Republik natürliche Personen, die gemäß
      dem “Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit” die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Türkischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;
      (ii) in der Republik Österreich alle natürlichen Personen, die
      die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde:
      (i) in der Türkischen Republik den Minister der Finanzen oder
      seine gehörig bevollmächtigten Vertreter,
      (ii) in der Republik Österreich das Bundesministerium für
      Finanzen.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.