BGBl. I Nr. 101/2010
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 202geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 202.
(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.
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