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BGBl. I Nr. 108/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 29 § 0↗RIS↗
§ 19aneu
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 19a↗RIS↗

Konfiskation

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
  2. Absatz 2,Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.