Absatz eins,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 42, schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz und Paragraph 9, Körperschaftsteuergesetz nicht aus.
BGBl. I Nr. 110/2010
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112neu
Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan
Paragraph 112,
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 3.3.2011 in Kraft.)(3) Anmerkung, Tritt mit 3.3.2011 in Kraft.)