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BGBl. I Nr. 110/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 91/2025 § 29↗RIS↗

Personal

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmer der E-Control sowie die von ihnen beauftragten Gutachter und sonstige Sachverständigen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entbindung von Arbeitnehmern der E-Control von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand; Paragraph 46, Absatz 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die E-Control ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.