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BGBl. I Nr. 110/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 03.03.2011 – 21.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 110/2010 · danach: BGBl. I Nr. 107/2011 § 36↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
  3. Absatz 3,Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.