BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertZ 2, Z 7 bis Z 14
§ 17.
Von der Nacheichung sind befreit:
1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
2. Flüssigkeitsmaße aus Metall Hohlmaße bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. graduierte medizinische Spritzen in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
8. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
11. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l Härtevergleichsplatten,
12. Härtevergleichsplatten Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13. Drehkolbengaszähler elektrische Meßwandler und Turbinenradgaszähler,
14. elektrische Meßwandler Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h.