Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.
BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aaufgehoben
Paragraph 18 a,
- Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß Absatz eins,, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen Kontrolle zuzulassen sind.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.