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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.01.2012 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 66/2021 § 43↗RIS↗

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
    2. Ziffer 2
      den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
    3. Ziffer 3
      vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
    4. Ziffer 4
      handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.