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BGBl. I Nr. 13/2010

kundgemacht 26.02.2010 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 371 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 3
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 87↗RIS↗
in Kraft 01.03.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 87↗RIS↗
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 87.
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.