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BGBl. I Nr. 13/2010

kundgemacht 26.02.2010 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 27 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2002 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.03.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 48↗RIS↗
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 48.
(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.