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BGBl. I Nr. 14/2010

kundgemacht 01.03.2010 RIS↗Parlament↗
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2010× zu GeoDIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 02.03.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 14/2010 · danach: BGBl. I Nr. 109/2012 Anl. 1↗RIS↗

Anhang römisch eins Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Koordinatenreferenzsysteme
    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. Ziffer 2
    Geografische Gittersysteme
    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. Ziffer 3
    Geografische Bezeichnungen
    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. Ziffer 4
    Verwaltungseinheiten
    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. Ziffer 5
    Adressen
    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. Ziffer 6
    Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. Ziffer 7
    Verkehrsnetze
    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt Nummer L 228 vom 9. September 1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 63 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. Ziffer 8
    Gewässernetz
    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22. Dezember Seite 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2001 Seite 1, und in Form von Netzen.

  1. Ziffer 9
    Schutzgebiete
    Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.