Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß der Entscheidung 2009/442/EG auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2010 und danach alle drei Jahre an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Berichte über die österreichische Geodateninfrastrukutur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu liefern:
- Ziffer einsKoordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
- Ziffer 2Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
- Ziffer 3Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
- Ziffer 4Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen, entsprechende Stellen nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft;
- Ziffer 5Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.