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BGBl. I Nr. 16/2010

kundgemacht 16.03.2010 RIS↗Parlament↗
Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009
Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 16/2010 § 7↗RIS↗

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
    2. Ziffer 2
      entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
    einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
    2. Ziffer 2
      zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
    3. Ziffer 3
      verkauft oder zu verkaufen anbietet.
  3. Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
  4. Absatz 4,Wer eine Straftat nach Absatz eins bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine der in Absatz eins bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Absatz eins bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des Paragraph 8, als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
  7. Absatz 7,Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
  8. Absatz 8,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Absatz eins bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist Paragraph 196, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Das Hauptverfahren wegen der in Absatz 4, genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, StPO).