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BGBl. I Nr. 18/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 213 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 8↗RIS↗
3. Abschnitt
Vertretung
Bewohnervertreter
§ 8.
(1) Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dem der von ihm hiefür bestellten nahen Angehörigen, Rechtsanwalt oder Notar Person. Dieser vom Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautenden schriftlichen Vollmacht und darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zur Einrichtung stehen.
(2) Darüber hinaus wird auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990 VSPBG) kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt.
(3) Der Verein hat dem Träger der Einrichtung und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts eine oder mehrere von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt (Bewohnervertreter). Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat den Namen und die Büroadresse des Bewohnervertreters in der Ediktsdatei kundzumachen. Wenn der Verein die Namhaftmachung eines Bewohnervertreters widerruft, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts die Kundmachung zu berichtigen.
(4) Ein vom Bewohner bestellter Vertreter (Abs. 1) hat von der Begründung oder Beendigung der Vollmacht den Leiter der Einrichtung und - – sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist - – auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.