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BGBl. I Nr. 21/2010

kundgemacht 22.04.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2010× zu Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 22.04.2010 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 21/2010 Art. 1 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 23.04.2010 · idF BGBl. I Nr. 21/2010 Art. 1 § 6↗RIS↗
Gebühren
§ 6.
(1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 und danach jährlich jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.