Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 23/2010

kundgemacht 22.04.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 und des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 11 § 0↗RIS↗
§ 30aneu
in Kraft 23.04.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 23/2010 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 § 30a↗RIS↗

Verfall und Beschlagnahme

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.