BGBl. I Nr. 24/2010
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
römisch fünf. Kosten
Kostentragung
Paragraph 31,
Kosten, die der Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4,, Paragraph 4 a und Paragraph 17, erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.