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BGBl. I Nr. 25/2010

kundgemacht 22.04.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 5027 § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft ab 23.04.2010 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 § 129↗RIS↗

Voraussetzungen

Paragraph 129,

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
  3. Ziffer 3
    die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.