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BGBl. I Nr. 25/2010

kundgemacht 22.04.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 5027 § 0↗RIS↗
§ 57geändertZ 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 3 (entfallen) · umnummeriert: Z 3 bis Z 5
in Kraft 27.07.2006 – 22.04.2010 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 25/2010 § 57↗RIS↗
in Kraft 23.04.2010 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 57↗RIS↗
Zugangsberechtigte
§ 57.
Zugangsberechtigte sind:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;
2. internationale Gruppierungen Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen folgenden Staaten, in denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Sitz haben:
aa) Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
bb) Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
cc) die Schweizerische Eidgenossenschaft;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)
4 3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;
5 4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
6 5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.