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BGBl. I Nr. 28/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 110 § 0↗RIS↗
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil, lit d (entfallen); Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2004 – 10.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 35/2003 · danach: BGBl. I Nr. 28/2010 § 35↗RIS↗
in Kraft 11.06.2010 – 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · danach: BGBl. I Nr. 117/2015 § 35↗RIS↗
Preisaushang und Werbung
§ 35.
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und
bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten
sowie
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.
(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.