BGBl. I Nr. 28/2010
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil, lit d (entfallen); Abs 2 (aufgehoben)
Preisaushang und Werbung
§ 35.
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.