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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 114geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 114↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 114↗RIS↗
Sechster Abschnitt.
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung.
Geschäftsführung durch den Masseverwalter Insolvenzverwalter
§ 114.
(1) Der Masseverwalter Insolvenzverwalter hat das zur Konkursmasse Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
(2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)