BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 150geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Rechte der Masse- und Konkursgläubiger. Insolvenzgläubiger
§ 150.
(1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.
(2) Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich Sanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger beträgt.
(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaße Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleiche Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.
(4) Eine Sicherstellung in diesem Umfange Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner Schuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.