BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152bgeändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4
§ 152b.
(1) Wird der Ausgleich Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).
(2) Der Konkurs Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Soweit der Ausgleich Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung des Konkurses Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.