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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 158geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 8/2006 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 158↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 § 158↗RIS↗
Nichtigkeit des Ausgleiches. Fünfter Abschnitt
§ 158. Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
Nichtigkeit des Sanierungsplans
§ 158.
(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich Sanierungsplan gewährten Nachlaß Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich Sanierungsplan gegenüber dem Gemeinschuldner Schuldner oder dritten Personen einräumt.
(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist hinreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren Insolvenzverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung Insolvenzverfahrens anzuwenden.