Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 201geändertAbs 1 Z 2 bis Z 4, Z 6; Abs 2
in Kraft 01.07.2002 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2002 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 201↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 201↗RIS↗
Einleitungshindernisse
§ 201.
(1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
2. der Schuldner während des Konkursverfahrens Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
3. der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder
4. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Konkursforderung Insolvenzforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
5. dem Zahlungsplan nach § 195 Z 3 die Bestätigung versagt wurde oder
6. vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
(2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, Sonderbegünstigung, Bescheinigung, betrügerische Krida, Begünstigung, Vollstreckungsvereitelung, falsches Vermögensverzeichnis