BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertÜberschrift, Text
Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Konkurseröffnungvorgenommenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen.
Anfechtungsrecht.
§ 27.
Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.