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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 37↗RIS↗
Anfechtungsbefugnis.
Anhängige Rechtsstreitigkeiten.
§ 37.
(1) Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter Insolvenzverwalter ausgeübt.
(2) Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern außerhalb des Konkurses Insolvenzverfahrens erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Konkursgläubigern Insolvenzgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Konkurses Insolvenzverfahrens nur vom Masseverwalter Insolvenzverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Konkursmasse Insolvenzmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
(3) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Konkurseröffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Masseverwalter Insolvenzverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung.
(4) Lehnt der Masseverwalter Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Masseverwalters Insolvenzverwalters, nach den Bestimmungen der Konkursordnung dieses Bundesgesetzes anzufechten, nicht ausgeschlossen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.
Schlagworte
Unterbrechung, Anfechtungsprozeß, Wiederaufnahme, AnfO, RGBl. Nr. 337/1914